Ein volles Pendlerpauschale steht im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitssta?tte fa?hrt. Auch fu?r Teilzeitkra?fte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitssta?tte fahren, besteht ein Anspruch auf Pendlerpauschale. Diese erhalten ein bzw zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Bei sehr lan- gem Krankenstand und wa?hrend der Karenz besteht mangels Aufwand kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale.
Wenn allerdings aufgrund der COVID-19-Krise Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung (zB Quaranta?ne) vorliegen und deshalb die Strecke Wohnung-Arbeitsplatz nicht mehr an jedem Arbeitstag zuru?ckgelegt wird, wird das Pendlerpauschale im Ausmaß wie vor der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 und fu?r Lohnzahlungszeitra?ume vor dem 1.4.2021 beru?cksichtigt. Diese Frist wird voraussichtlich bis 30.6.2021 verla?ngert.
Pendlerpauschale während Home-Office unverändert
Kontakt
Haben Sie Fragen zu Steuerthemen? Kontaktieren Sie uns gerne direkt.