Vor wenigen Tagen wurden die Eckpunkte des Home-Office-Gesetztes in einer Pressekonferenz vorgestellt. Aufgrund des hohen Interesses an dieser lang erwarteten Regelung stellen wir Ihnen die angeku?ndigten Punkte im U?berblick vor. Die legistische Umsetzung bleibt jedoch abzuwarten.
- Arbeitsrecht: Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffend Home-Office ist freiwillig und kann nicht einseitig angeordnet oder eingefordert werden. Sie muss jedenfalls schriftlich verein- bart werden. Ein Widerruf ist von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist aus wichtigem Grund mo?glich. Die arbeitsrechtlichen Regelungen wie Arbeitszeitaufzeichnungen und Arbeitsruhe sollen wie bisher auch im Home-Office angewendet werden.
-
Steuerrecht: Die Bereitstellung von erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln seitens des Arbeitgebers stellt keinen Sachbezug dar. Leistet der Arbeitgeber zur Abgeltung von Mehrkosten des Arbeitnehmers im Home-Office einen Zuschuss sollen fu?r 100 Tage a? € 3 (Taggeldregelung) steuerfrei mo?glich sein (bis € 300 pro Jahr steuerfrei).
Zusa?tzlich hat jeder Arbeitnehmer die Mo?glichkeit, bei der Veranlagung zusa?tzlich Werbungskosten bis zu € 300 fu?r belegma?ßig nachgewiesene ergonomische Einrichtungen fu?r den Home-Office- Arbeitsplatz abzusetzen. Diese Regelung soll bereits fu?r die Arbeitnehmerveranlagung 2020 gelten, in diesem Fall soll die € 300-Grenze allerdings fu?r 2020 und 2021 zusammen gelten.