Für laufende Abgabenstundungen wurde die Frist vom 31.3.2021 „automatisch“ bis 30.6.2021 ausgedehnt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Für Abgaben, die zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 fällig sind, werden keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge verrechnet.
Für noch verbliebene Abgabenrückstände sieht das COVID-19-Ratenzahlungskonzept folgendes vor: In Phase 1 zwischen 1.7.2021 und 30.9.2022 (15 Monate) besteht die Möglichkeit, die Höhe der Raten nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu beantragen. (Antragstellung zwischen 10.6.2021 und 30.6.2021). In Phase 2 soll jenen Unternehmen geholfen werden, die trotz intensiver Bemühungen auch Ende September 2022 noch offene Abgabenschulden haben. Wenn zumindest 40% des Abgabenrückstandes ohne Terminverlust in Phase 1 zurückgezahlt wurden, besteht die Möglichkeit der erneuten Ratenzahlungsvereinbarung, für die ein zeitlicher Rahmen von bis zu 21 Monaten, längstens bis zum 30.6.2024 gilt. Die reduzierten Stundungszinsen betragen 1,38%.
Stundungen gegenüber der ÖGK wurden ebenfalls gesetzlich bis 30.6.2021 verlängert. Auch hier besteht die Möglichkeit, Ratenzahlungen bis 30.9.2022 bzw unter bestimmten Voraussetzungen bis 30.6.2024 zu beantragen.