Laut VwGH dürfen keine unzumutbaren Aufträge im Zusammenhang mit der Empfängerbenennung gem § 162 BAO erteilt werden. Im vorliegenden Verfahren wurde vom BFG einer GmbH (Baubranche) auferlegt, einen Lokalaugenschein ihrer Subunternehmen vor Auftragserteilung durchzuführen. Dieser Auftrag wurde vom VwGH als unzumutbar eingestuft, da das BFG in seiner Entscheidung nicht dargelegt hat, inwieweit es branchenüblich ist, einen solchen Lokalaugenschein durchzuführen. Im fortgeführten Verfahren hat das BFG lediglich eine Checkliste der Wirtschaftskammer durch Internetrecherche als Sorgfaltsmaßstab herangezogen und dabei der Partei kein Parteiengehör eingeräumt. Der VwGH hob daher die neuerliche Entscheidung des BFG auf Grund wesentlicher Verfahrensmängel auf. Daher bleibt die Frage, ob ein Lokalaugenschein von Subunternehmern notwendig ist und den branchenüblichen Gepflogenheiten entspricht, weiterhin unbeantwortet.
VwGH: Keine unzumutbaren Aufträge im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Empfängerbenennung
Kontakt
Haben Sie Fragen zu Steuerthemen? Kontaktieren Sie uns gerne direkt.