Job-Ticket, Beförderung im Werksverkehr

30. November 2021

30.11.2021

Klimaticket
Das neue Klimaticket ermöglicht mit einem einzigen Ticket alle öffentlichen Verkehrsmittel in einem be-stimmten Gebiet zu nutzen – regional, überregional oder österreichweit. Arbeitgeber können den Arbeit-nehmern das Klimaticket – wie bisher auch das Jobticket bzw das Öffi-Ticket – steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.

• Bis 30.6.2021 Steuerbefreiung für Jobtickets
Bis 30.6.2021 war die Steuerbefreiung für Jobtickets auf jene Fälle beschränkt, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Streckenkarte für die Beförderung im Werkverkehr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stellten. Die Steuerbefreiung galt nur ausnahmsweise auch bei einer Netz-karte, nämlich falls keine Streckenkarten angeboten werden oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht. Die Rechnung musste auf den Arbeitgeber lauten und hatte insbeson-dere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Diese Steuerbefreiung bleibt auch weiterhin auf-recht.
Ein Kostenersatz des Arbeitgebers für Fahrtickets des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Ar-beitsstätte stellte steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

• Ab 1.7.2021 Erweiterung der Steuerbefreiung (Öffi-Ticket / Klimaticket)
Um die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch attraktiver zu machen, wurde die Steuerbefreiung nun auf alle Ticketarten (1-2-3-Ticket, Netzkarte, Streckenkarte) ausgedehnt, sofern die Karte zumin-dest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt somit auch für das Klimaticket. Die Steuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten (Wochen- , Monats- oder Jahreskarten). Damit sind Einzelfahrscheine und Tageskarten nicht umfasst. Die Übertragbarkeit solcher Karten ist nicht begünstigungsschädlich. Fallen dafür allerdings Zusatz-kosten an, sind nur jene Kosten begünstigt, die für eine nicht übertragbare Karte zu leisten sind.

Als deutliche Erleichterung wird die seit 1.7.2021 bestehende Möglichkeit empfunden, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber steuerfrei zu behandeln. Es ist daher auch möglich, dass eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte sowie das Klimaticket auch für das gesamte Bundesland ausge-stellt ist, aber der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten (also jenen für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte) steuerfrei übernimmt, sofern die Karte zumindest entweder am Wohnort oder am Ar-beitsort gültig ist. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Arbeitnehmer die Rechnung dem Arbeitgeber vorlegt und dieser die Rechnung des Verkehrsunternehmens oder eine Kopie des Tickets als Nachweis zum Lohnkonto nimmt.

Hinweis: Die erweiterte Steuerbefreiung ist nur für Tickets anwendbar, die ab 1.7.2021 gekauft oder verlängert werden. Nicht befreit sind allerdings Kostenersätze, die der Arbeitgeber ab 1.7.2021 für Tickets, die bereits vor dem 1.7.2021 erworben oder verlängert wurden, leistet.
Treffen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung zu, so liegt seit 1.7.2021 auch in der Sozialver-sicherung eine Beitragsbefreiung vor. Weiters fallen weder Dienstgeberbeiträge (DB und DZ) noch Kommunalsteuer an.

• Lohnkonto
Wie schon bisher sollen die Kalendermonate, in denen Arbeitnehmende im Werksverkehr befördert werden, in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Seit 1.7.2021 sind nun auch jene Kalender-monate im Lohnkonto anzugeben, für die eine Kostenübernahme für Wochen-, Monats- oder Jah-reskarten (1-2-3-Ticket) durch den Arbeitgeber erfolgt. Zudem ist auch die Höhe der übernommenen Kosten in das Lohnkonto aufzunehmen. Dadurch soll insbesondere im Fall einer Prüfung eine Nach-vollziehbarkeit der Zahlungsflüsse sichergestellt werden.

• Klimaticket: Betriebsausgabe und Umsatzsteuer
Sowohl das Jobticket als auch das Öffi-Ticket und das Klimaticket gelten als Betriebsausgaben auf Seiten des Arbeitgebers. Derartige Kosten sind entsprechend der betrieblichen oder beruflichen Ver-wendung abzugsfähig.

Ein Vorsteuerabzug wäre grundsätzlich nur möglich, wenn die Leistung zu mindestens 10% unterneh-merischen Zwecken dient (§ 12 Abs 2 Z 1 UStG). Der Arbeitgeber kann für den Kauf des Jobtickets einen Vorsteuerabzug geltend machen. Gleichzeitig ist er aber dazu verpflichtet, für die Weitergabe Umsatzsteuer abzuführen, und zwar:
a) als „Eigenverbrauch“ bei kostenloser Gewährung oder
b) als „Normalwert“ bei entgeltlicher Zurverfügungstellung.

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