Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule: Nachhaltiger Anstoß für grüne Energie

07. Dezember 2023

In einer Zeit, in der die Sorge um unsere Umwelt zunehmend in den Vordergrund rückt, suchen Menschen vermehrt nach nachhaltigen Lösungen, die nicht nur wirtschaftlichen Gewinn versprechen, sondern auch einen Beitrag zum Umweltschutz leisten. Das Budgetbegleitgesetz 2024 ebnet hierbei den Weg für eine zeitlich begrenzte Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule – ein Aufruf an all diejenigen, die sich aktiv für den Umweltschutz engagieren möchten.

Ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 ermöglicht diese befristete Umsatzsteuerbefreiung die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikmodulen. Diese Maßnahme fördert den Einsatz von Photovoltaikanlagen und bietet Unternehmen sowie privaten Betreibern Anreize für den Einsatz umweltfreundlicher Technologien.
Sind Sie interessiert, eine Anlage zu errichten? Wir haben die wesentlichen Themen und Gesetzesanpassungen für Sie im Überblick:

Nullsteuersatz für nachhaltige Energie

Die Umsatzsteuerbefreiung sieht vor, dass bei Investitionen in erneuerbare Energie ein Nullsteuersatz angewendet wird. Diese Regelung ermöglicht es Betreibern von Photovoltaikanlagen, von einer Befreiung der Umsatzsteuer zu profitieren, ohne den Vorsteuerabzug zu verlieren.

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Damit werden finanzielle Anreize geschaffen, um aktiver zu einer grüneren und nachhaltigeren Zukunft beizutragen.

Die wesentlichen Rahmenbedingungen im Überblick

Um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können, sind sie an einige Rahmenbedingungen gebunden. Sind Sie an der Anschaffung einer Photovoltaikanlage interessiert, dann beachten Sie unbedingt folgendes:

1. Lieferung und Installation direkt an den Betreiber

Sollten Sie eine Photovoltaikanlage planen lassen, achten Sie darauf, dass die Lieferung und Installation direkt an Sie als Betreiber geht. Drittleistungen oder allgemeine Vorarbeiten sind nicht inbegriffen. Nur so ist eine Umsatzsteuerbefreiung zulässig.

2. Engpassleistung bis 35 KWp

Die Engpassleistung einer Photovoltaikanlage gibt an, wie viel elektrische Leistung sie maximal erzeugen kann, insbesondere unter optimalen Bedingungen. In diesem Fall darf die Engpassleistung der Anlage 35 Kilowatt peak (KWp) nicht übersteigen.

3. Unselbständige Nebenleistungen inkludiert

Sowohl die Lieferung als auch die Montage der Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher gelten als unselbständige Nebenleistungen und sind von der Umsatzsteuerbegünstigung mitumfasst. Hingegen unterliegen Nachrüstungen oder vorherige Leistungen an Zwischenhändler dem Regelsteuersatz.

4. Betrieb auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden

Die Anlage muss auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben werden, die Wohnzwecken dienen, von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder von gemeinnützigen, wohltätigen Einrichtungen verwendet werden.

Für Kleinunternehmer ebenfalls attraktiv

Nicht nur größere Unternehmen profitieren von dieser steuerlichen Entlastung, sondern auch Kleinunternehmer können als Betreiber gelten. Diese umfassende Anwendbarkeit macht die Fördermaßnahme besonders zugänglich und fördert die Verbreitung nachhaltiger Energieprojekte in verschiedenen Wirtschaftsbereichen.

Unser Fazit: Nachhaltige Investitionen mit 20 % Ersparnis

Die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule ist ein wegweisender Schritt, um den Einsatz erneuerbarer Energien voranzutreiben. Unternehmen und private Betreiber haben nun die Möglichkeit, in umweltfreundliche Technologien zu investieren, ohne sich über hohe Umsatzsteuerbelastungen sorgen zu müssen. Diese Förderung bringt nicht nur ökologische, sondern auch ökonomische Vorteile mit sich und ebnet den Weg für eine nachhaltige Energiezukunft.
Nutzen Sie diese steuerlichen Anreize, um Ihr Unternehmen oder auch Ihren Privathaushalt grüner und zukunftsfähiger zu gestalten.

Heinrich Richter Mehrwert Steuerberatung aus Graz Steiermark Oesterreich

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