Wird der Handelsbetrieb einer österreichischen Gesellschaft abgespalten und verlegt danach die verbleibende Gesellschaft ihren Sitz der Geschäftsleitung nach Malta, so sind Lizenzzahlungen für die im Rahmen der Abspaltung zurückbehaltenen Markenrechte an die nach Malta überführte Gesellschaft dann keine Betriebsausgaben, wenn das wirtschaftliche Eigentum nach wie vor der abgespaltenen österreichischen Handelsgesellschaft zugeordnet werden kann. Wesentliche Argumente für diese Zurechnung sind die inländischen Aufwendungen für Werbe- und Marketingmaßnahmen, Konzernvorgaben für die Werbelinie und Personalstruktur der maltesischen Gesellschaft.
VwGH: Lizenzzahlungen an maltesische Gesellschaft keine Betriebsausgaben
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